
IT-Security und Haftung für fehlende Datensicherung. Wenn Sie heute Ihre Daten verlieren, sind Sie dann morgen noch im Geschäft?
Obwohl bei deutschen Unternehmen das Thema Datensicherung und Datensicherheit in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen hat, setzen sich nur wenige mit dieser Problematik auseinander. Dies führt nicht nur zu schweren wirtschaftlichen Einschnitten, sondern zugleich zu einem enormen Haftungspotential für die Unternehmen, deren Unternehmensführung und nicht zuletzt auch für deren Mitarbeiter.
Was sind die Gründe für die mangelhafte IT-Security in deutschen Unternehmen?
So nimmt sich nur nahezu jedes zweite deutsche Unternehmen ausreichend Zeit, um die eigenen IT-Systeme zu sichern und eine eigene IT-Sicherheitsstrategie zu erstellen. Denn gerade die Budgetverantwortlichen sehen aufgrund mangelnder Fachkenntnis kaum Veranlassung Sicherheitsinvestitionen vorzunehmen und IT-Manager sowie IT-Sicherheitsexperten aktiv zu unterstützen. Da aber in ca. 75 Prozent der deutschen Unternehmen die Unternehmensführung über die Ausgaben für diesen Bereich entscheidet und das Risiko- und Haftungsbewusstsein nur mangelhaft bis gar nicht ausgeprägt ist, genügt das IT-Security-Management häufig nicht einmal den gesetzlichen Anforderungen. Zwar verfügen zwischenzeitlich ca. 70 Prozent aller deutschen Unternehmen über eine IT-Security-Policy. Die ausgearbeiteten Richtlinien werden aber in nur ca. 30 Prozent der deutschen Unternehmen – und zudem nur bei Bedarf – auf ihre Effektivität und Effizienz hin überprüft. Andererseits führt ein übereifriges Engagement von einigen Unternehmen dazu, dass die IT-Security-Policy zu häufig – ohne erforderlichen Grund – modifiziert wird. So werden Personalressourcen unnötig belastet, denn die häufig Umstellung und Abänderung führt nicht selten zu einer Überforderung der Mitarbeiter, die sich ständig mit geänderten oder neuen IT-Sicherheitsbestimmungen oder -Tools vertraut machen müssen. So fühlen sich ca. 17 Prozent der IT-Manager und IT-Sicherheitsexperten überfordert, die ständig veränderten Vorgaben deckungsgleich umzusetzen.
Wer haftet für die mangelhafte oder fehlende IT-Security?
Bei unzureichender IT-Security und mangelhafter Datensicherung tragen die Unternehmen bzw. deren Unternehmensführung grundsätzlich die volle Verantwortung und somit das gesamte Haftungsrisiko!
Einerseits ist die Unternehmensführung gesetzlich verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen zur präventiven Erkennung von IT-Sicherheitsrisiken für das Unternehmen zu sorgen. Andererseits steht aber meistens das Tagesgeschäft im Vordergrund der Geschäftsführung oder des Vorstands. Daher werden bereits die aus dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) folgenden gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten. Nicht nur, dass zu erwartende Schäden die Gefahr in sich tragen, den wirtschaftlichen Bestand des Unternehmens zu gefährden und im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen können, haftet die Unternehmensführung – trotz haftungsbegrenzender Rechtsformwahl – für grob fahrlässiges Verhalten persönlich! Daneben besteht auch für den jeweiligen IT-Manager und IT-Sicherheitsexperten das nicht unerhebliche Haftungsrisiko, sich für eine schuldhafte Verletzung der auf ihn übertragenen Pflichten zur ordnungsgemäßen Datensicherung und Gewährleistung der IT-Security aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ersatzpflichtig zu machen. Hinzu kommt die Gefahr einer Abmahnung und im Wiederholungsfall einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Wann haftet das Unternehmen bzw. die Unternehmensführung für eine mangelhafte Datensicherung?
Die Unternehmensführung trifft eine persönliche Haftung immer dann, wenn sie grob fahrlässig die gesetzlichen Vorgaben zur IT-Security verletzt und keine ordnungsgemäße Datensicherung vorgenommen hat. Aber was genau bedeutet in diesem Zusammenhang „grobe Fahrlässigkeit“?
Eine beispielhafte und von der Rechtsprechung zur Grundlage der IT-Haftung gemachte Begriffsklärung findet sich im Urteil des OLG Hamm vom 01.12.2003 (Az.: 13 U 133/03; veröffentlicht in MMR 2004, 487). Hintergrund der Entscheidung war der folgende Sachverhalt: Ein Reiseunternehmen hatte eine Fachfirma mit der Reparatur ihrer Computeranlage betraut. Bei der Vorbereitung der Reparaturarbeiten kam es zum Komplettabsturz des Servers mit einem unwiederbringlichem Datenverlust, dessen Schadensbeseitigung nahezu € 14.000,00 kostete. Diese Kosten wollte das Reiseunternehmen gegen die für die ursprünglich beauftragte Reparatur entstandenen Kosten von ebenfalls € 14.000,00 in Anrechnung bringen. Dies haben die Richter jedoch nicht für zulässig erklärt, da das Reiseunternehmen seine Daten nicht ordnungsgemäß einmal monatlich gesichert habe und für diese Datensicherung im Vorfeld der Reparatur hätte Sorge tragen müssen.
Der nach dem Komplettabsturz des Systems festgestellte Stand der Datensicherung habe dem Stand vier Monate vor den Reparaturarbeiten entsprochen. Das sei grob fahrlässig und blauäugig, da gerade im gewerblichen Anwenderbereich für eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datensicherung das jeweilige Unternehmen – hier das Reiseunternehmen – die alleinige Verantwortung trage (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 554). Etwas anderes soll nur dann gelten und zusätzliche Überprüfungspflichten veranlassen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden, dass die Datensicherung ordnungsgemäß erfolgt sei oder wenn Hinweise auf eine Fehlfunktion des Sicherheitssystems vorlägen. Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall habe der Mitarbeiter der mit der Reparatur beauftragten Computerfirma aber nicht erkennen können, dass die Datensicherung völlig unzulänglich gewesen ist.
Letztendlich entscheidend und für die IT-Security in deutschen Unternehmen maßgeblich ist die abschließende Feststellung und Konkretisierung der erforderlichen Zeitabstände einer ordnungsgemäßen Datensicherung. Die Sicherung der Daten muss täglich, die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich erfolgen. Hier war die Komplettsicherung nicht einmal monatlich erfolgt, so dass dem Reiseunternehmen der Schaden allein zuzurechnen ist und der mit der Reparatur beauftragten Computerfirma keine Pflichtverletzung vorzuwerfen gewesen war. Erfolgt in einem Unternehmen nicht täglich eine Datensicherung und nicht mindestens einmal im Monat eine Komplettsicherung, so trifft das Unternehmen und die Unternehmensführung die alleinige Verantwortung!
Welche rechtlichen Anforderungen an die IT-Security sind zu beachten?
Für die IT-Security in deutschen Unternehmen insbesondere maßgeblich ist aber nicht nur die zuvor dargestellte Rechtsprechung, sondern auch die gesetzliche Regelung im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).
Das KonTraG trat bereits am 01.05.1998 in Kraft und hat zum Ziel die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern. Das KonTraG führte zu einer Modifizierung zahlreicher Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht und präzisiert somit vor allem Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Aktiengesetz (AktG) und auch aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Kern des Gesetzes ist es, die Unternehmensführung zu zwingen, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken einzuführen und gewissenhaft zu betreiben sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur im Lagebericht des Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens zu veröffentlichen:
§ 91 Abs. 2 AktG:
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Über eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 AktG trifft die gleiche Verpflichtung auch die Geschäftsführung einer GmbH, § 43 GmbHG.
§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG:
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Konkret bedeutet dies für die Unternehmenspraxis im Bereich der IT-Security, dass in einem ersten Schritt eine umfassende Risikoanalyse erfolgen muss, um alle Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von unternehmenseigenen IT-Systemen zu ermitteln und um das Gesamtrisiko zutreffen beurteilen zu können. In einem zweiten Schritt gilt es ein Sicherheitskonzept zu erstellen, dass geeignet ist, das ermittelte Risiko für die IT-Security aufgrund einer wirksamen Prävention zu reduzieren und bestenfalls zu beseitigen. Maßgeblich aber ist, die Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere eine ordnungsgemäße und zudem regelmäßige Datensicherung, ein wirksamer Ausfallschutz, ein wirksamer Schutz vor unbefugter und missbräuchlicher Nutzung der Daten sowie vor Sabotage. Zuletzt ist in einem dritten Schritt für die entsprechende Umsetzung und Einhaltung des Sicherheitskonzepts zu sorgen.
Wie stellen sich die Haftungsfolgen für die Vernachlässigung der IT-Security dar?
Die Haftung kann vielfältig und zudem umfassend sein. Dabei spielen Konsequenzen aus der zivilrechtlichen Haftung, aus öffentlich-rechtlichen Sanktionierungen, aus strafrechtlichen Folgen sowie aus betriebswirtschaftlichen Verlusten eine erhebliche Rolle.
Werden die gesetzlichen Vorgaben aus dem KonTraG missachtet und erfolgt z.B. keine ordnungsgemäße Datensicherung, werden Risiken nicht durch präventive Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements verhindert, so trifft gemäß § 91 Abs. 2 AktG den Vorstand einer Aktiengesellschaft sowie auch gemäß § 116 AktG die Mitglieder des Aufsichtsrats die persönliche Haftung für den entstandenen Schaden Das Gleiche gilt für die Geschäftsführung einer GmbH gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG sowie auch für die Unternehmensführung der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft.
Daneben bestehen bei einer mangelhaften IT-Security vielfältige Schadensersatzpflichten – insbesondere aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB – aufgrund vertraglicher Rechtsbeziehungen zu Geschäftspartnern und Kunden, die angesichts des wirtschaftlichen Wertes von Datensammlungen vernichtend sein kann.
Weiterhin droht gemäß § 7 S. 1 BDSG ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch für das Unternehmen und die Unternehmensführung, falls in unzulässiger oder unrichtiger Art und Weise personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind. Nicht unerheblich können auf der Basis datenschutzrechtlicher Vorschriften zu zahlende Bußgelder oder verhängte Freiheitsstrafen sein. So sieht § 43 BDSG einen Bußgeldrahmen bis zu € 250.000,00 und § 44 BDSG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für die Unternehmensführung vor.
Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Berufsgruppen eine strafrechtliche Inanspruchnahme in Frage kommen, wenn vertraulichen Daten und Angaben von Mandanten bzw. Patienten ohne deren Zustimmung zur Nutzung Dritter zugänglich gemacht werden, § 203 StGB.
Fazit
Die Bedeutung der IT-Security für Unternehmen und die Unternehmensführung kann im Zusammenhang mit Fragen zur Verantwortlichkeit und Haftung bei Schäden durch Datenverlust nicht genügend betont werden. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Haftungsanforderungen sowie angesichts des enormen wirtschaftlichen Wertes von Unternehmens- und Geschäftsdaten ist es – für die Unternehmensführung – absolut unverzichtbar, die erforderliche Zeit und die Kosten in die Erstellung einer IT-Security-Policy und eines Risikomanagements zu investieren. Denn im Verhältnis zum möglicherweise entstehenden Schaden, der bis zur Insolvenz des Unternehmens führen kann, sind der Zeit- und Kostenaufwand (nahezu) vernachlässigenswert.