Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 662/06) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich während eines Kündigungsschutzprozesses selbständig macht, das Sonderkündigungsrecht aus § 12 KSchG gerade nicht zusteht!
Die gesetzliche Regelung des § 12 KSchG:
Grundsätzlich kann Arbeitnehmern bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ein Sonderkündigungsrecht zustehen, § 12 KSchG. Dieses Sonderkündigungsschutzrecht greift allerdings nur dann Platz, wenn es um die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit geht. Macht sich der Arbeitnehmer dagegen selbständig, so kann er das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis nur mit ordentlicher Kündigungsfrist kündigen, so dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist demzufolge auch an ein arbeitsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gebunden bleibt.
Der Sachverhalt der Entscheidung des BAG:
Der Kläger war beim Beklagten als Steuerberater angestellt und somit nichtselbständig tätig. Mit dem Arbeitgeber war arbeitsvertraglich ein Wettbewerbsverbot für die Zeit des Arbeitsverhältnisses sowie auch für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) vereinbart. Der Beklagte kündigte kündigte unter Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vor Ablauf der Kündigungsfrist im März 2004. Der Kläger reichte gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein, mit welcher er den Kündigungsschutzprozess beim zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) gewann. Anschließend erklärte er, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigere, und nahm unmittelbar danach eine selbständige Tätigkeit auf.
Im Anschluss daran verlangte der Kläger mit seiner Klage von dem Beklagten eine Karenzentschädigung für den Zeitraum von etwa drei Monaten. Als Beginn gab er die von ihm erklärte Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an, da das Anstellungsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 12 KSchG mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Dagegen erhob der Beklagte eine Widerklage und verlangte entsprechend die Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe, weil bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist noch eine Bindung an das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot bestehe und der Kläger gegen dieses verstoßen habe.
Das BAG wies die Klage ab und gab dagegen der Widerklage des Beklagten statt.
Die Gründe der Entscheidung des BAG:
Das BAG hat dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom Zugang der Nichtfortsetzungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugestanden, weil das Sonderkündigungsrecht aus § 12 KSchG Arbeitnehmern nur dann zustehen soll, wenn sie während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind. Auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist das Sonderkündigungsrecht nicht - auch nicht in entsprechender Weise - anwendbar. Somit konnte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch seine Nichtfortsetzungserklärung nicht mit der von ihm behauteten sofortigen Wirkung auflösen. Vielmehr war das BAG der Ansicht, dass in einem solchen Fall die Erklärung nach § 12 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten sei und der Kläger zwangsläufig bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden war. Weil der Kläger unmittelbar nach seiner Nichtfortsetzungserklärung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, in diesem Zeitpunkt aber noch das Arbeitsverhältnis mitsamt Wettbewerbsverbot fortbestand, hat der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vertragsstrafe.
Diese neue Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und der damit verbundenen Existenzgründung ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko auftritt. Damit das Gründungsrisiko überschaubar bleibt, ist des für den Arbeitnehmer und zukünftigen Existenzgründer erforderlich, sich umfassend über seine Rechte zu informieren und sich qualifiziert beraten zu lassen. Gern steht der Autor bei Fragen zu Ihrer Verfügung (welker@kanzlei-jfg.de)!
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