Freitag, 30. November 2007

Unternehmensgründung und UnternehmerForum


Auf die Erforderlichkeit einer umfassenden Beratung im Vorfeld und vor allem bei der Unternehmens- und Existenzgründung wurde bereits ausführlich hingewiesen. Daher sollten sich Existenzgründer, Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Unternehmer- und Unternehmensgründer nicht nur mit einer umfassenden und hoch qualifizierten Beratung in Rechts- und Finanzfragen aber auch zu praktischen Problemen für einen erfolgreichen Start absichern. Vielmehr kann insbesondere auch der Kontakt und Gedankenaustausch zu anderen Existenz- und Unternehmensgründern hilfreich sein und wertvolle Praxistips liefern.

Aber wie lässt sich ein solcher Kontakt herstellen? Eine entsprechende Plattform sowie zahlreiche zusätzliche Leistungen bietet das UnternehmerForum für den Mittelstand e.V. in Starnberg an. Beim UnternehmerForum handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der Hilfestellungen für Unternehmen in schwierigen Situationen in verschiedener Art und Weise bietet. Kernpunkte sind dabei insbesondere die Existenzgründung, Finanzen, das Marketing sowie die Bereiche von Personal und Management.

Nutzen Sie dieses einmalige Angebot, um mit Erfolg durchzustarten!

Dienstag, 20. November 2007

Unternehmensnachfolge und Wahl der passenden Rechtsform


Nicht nur für den Nachfolger, sondern auch für den übergebenden Unternehmer ist die Rechtsform von erheblicher Bedeutung. So müssen der aktuelle Inhaber und der Nachfolger entscheiden, ob die bestehende Rechtsform beibehalten werden soll oder es einer Umwandlung bedarf - etwa von einem Einzelunternehmen in eine GmbH oder Personengesellschaft.

Bei dieser Entscheidung spielt vor allem neben den Kriterien der passenden Finanzierung, der Steueroptimierung sowie der Eignung für eine schrittweise Nachfolge die Haftungsproblematik eine entscheidende Rolle. Inwieweit haftet z.B. der Käufer für Schulden, die vor der Übertragung entstanden sind und wie gestaltet sich die Haftung für zurückliegende Verbindlichkeiten (vgl. etwa die Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs für die Arbeitsentgeltansprüche eines Arbeitnehmers BAG Urteil v. 19.05.2004 – 5 AZR 405/03 = ArbRB 2004, 335).

Hierbei ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Die Gesellschafter von Personengesellschaften haften grundsätzlich mit ihrem Gesellschaftsanteil sowie ihrem persönlichen Vermögen. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft. Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter dagegen nur in Höhe ihres Anteils. Folglich besteht in der Regel bei Personengesellschaften ein größeres finanzielles Risiko als bei Kapitalgesellschaften. Allerdings gibt es - wie so oft im Recht - zahlreiche Ausnahmen, die zu einem unerwarteten Haftungsrisiko führen können. Denn vor allem eine persönliche Haftung im Innenverhältnis für Gesellschaftsanteile darf nicht übersehen werden.

Auch wenn es zahlreiche Möglichkeiten für übersichtsartige Informationen gibt (vgl. etwa die Initiative Unternehmensnachfolge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - nexxt), so sollte in der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge unbedingt fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, um die Gefahr böser Überraschungen vorzubeugen und das übernommene Unternehmen erfolgreich führen zu können!

Samstag, 17. November 2007

Juristen im Ausland


Australien: Wahlstation bei der Australian-German Lawyers Association in Sydney (06/2006 - 10/2006)

Nach der vielen Theorie in der juristischen Ausbildung war ich überglücklich, als ich die Zusage für meine Wahlstation in Sydney bei der Australian-German Lawyers Association (AGLA) in Händen hielt. Die Perspektive, am Ende der Ausbildung einen umfassenden praktischen Einblick in ein fremdes Rechtssystem gewinnen zu können, machte die Anspannung vor dem Examen erträglich. Jetzt hieß es nur noch, elf Klausuren zu schreiben und dann ab in den Flieger.

Die AGLA als Ausbildungsstelle

Als Schwesterorganisation zur Deutsch-Australischen Juristenvereinigung e. V. (DAUSJV) hat sich die AGLA zum Ziel gesetzt, die Kenntnis und das Verständnis des deutschen Rechts in Australien und in gleicher Weise des australischen Rechts in Deutschland zu fördern. Insbesondere durch Vorträge, Seminare und andere juristische Veranstaltungen sowie durch Unterstützung bei der Veröffentlichung juristischer Arbeiten zum deutschen und/oder australischen Recht soll dies verwirklicht werden. Darüber hinaus unterstützt die AGLA einen intensiven Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der auch durch den Studenten- und Referendaraustausch zwischen Australien und Deutschland gefördert wird. Dagegen wird die Informationsbeschaffung für alle an der juristischen Ausbildung und Tätigkeit interessierten Juristen nicht unterstützt.
Die AGLA hat ihren Sitz im Herzen Sydneys im City Business District, im Gebäude der Law School der University of Sydney, und wird von Professor Dr. K. Alex Ziegert geleitet, der seit mehreren Jahren Associate Professor an der University of Sydney ist und sich um die AGLA und vor allem um die dort tätigen Referendare kümmert.

Die Tätigkeit bei der AGLA

Die Tätigkeiten im Rahmen meiner Wahlstation bei der AGLA waren sehr unterschiedlicher Natur und ließen mich die Anstrengungen des schriftlichen Teils zum zweiten Staatsexamen rasch vergessen. Einerseits war ich als Referendar für den reibungslosen Ablauf innerhalb der AGLA zuständig. Dazu gehörte insbesondere, die deutsch- und englischsprachige Post sowie E-Mails zu beantworten und die Anfragen von Mitgliedern der AGLA und der DAUSJV sowie von Nichtmitgliedern, Studenten und Referendaren zu bearbeiten. Das gab mir Gelegenheit, das Verfassen von englischsprachigen Schriftsätzen zu üben und zu verbessern.

Auf der anderen Seite stand die juristische Tätigkeit, die in meinem Fall hauptsächlich das Arbeits- und Sozialrecht betraf. Sie umfasste nicht nur die Rechtsanwendung in der rechtsberatenden Berufspraxis, sondern auch den universitären wissenschaftlichen Wirkungsbereich des Rechts. Deshalb übernahm ich für Professor Ziegert wissenschaftliche Assistenztätigkeiten zur Ausarbeitung arbeitsrechtlicher rechtsvergleichender Abhandlungen. Dafür konnte ich die Forschungsmöglichkeiten der University of Sydney umfassend nutzen. Ganz freiwillig fand ich mich sogar in der Bibliothek der University of Sydney wieder.

Zugleich war ich damit beauftragt, zahlreiche Gerichtstermine beim District Court wahrzunehmen und lernte die Arbeitsweise eines arbeitsrechtlichen Schiedsgerichts, der Industrial Relations Commission of New South Wales vor Ort bei einem der Richter und bei weiteren Gerichtsbesuchen kennen.

Professor Ziegert stellte auch den Kontakt zu einem australischen Rechtsanwalt her. Da dessen Tätigkeitsschwerpunkt mit dem von mir gewählten Berufsfeld im Arbeits- und Sozialrecht übereinstimmte, erhielt ich zusätzlich Einblick in die Arbeitsweise einer australischen Rechtsanwaltskanzlei und konnte die Arbeitsabläufe mit denen in Deutschland vergleichen. Außerdem erwarb ich Kenntnisse des australischen Arbeitsrechts, das sich zurzeit durch Reformvorhaben erheblich verändert. Allerdings gestaltete sich das Erfassen des Rechtsgebiets auf Grund des Common Law und des Case Law als recht unübersichtlich, aber nicht weniger interessant. Ferner konnte ich an Seminaren der Australian Labour Law Association teilnehmen und mit renommierten australischen Arbeitsrechtlern ins Gespräch kommen.

Das Leben in Sydney

Sydney gehört zu den schönsten Städten der Welt. Der einmalige Naturhafen, die vielen Stadtstrände, die herausragende und weltberühmte Architektur und das interessante Zusammenspiel von hektischem Businessleben und der grundsätzlich gelassenen Lebensweise der sehr freundlichen Menschen sind hierfür sicherlich mit ausschlaggebend.

In Sydney selbst leben fast 5 Millionen Menschen auf einer Gesamtfläche von mehr als 1.550 km2. Es herrscht das ganze Jahr über ein warmes, gemäßigtes Klima, wobei die durchschnittlichen Temperaturen selbst im australischen Winter meist nicht unter 10–15°C fallen und im Sommer gern auf 30–35°C ansteigen. So kann es zur Winterzeit (in Australien im Juli) nachts kalt werden, da Zentralheizungen kein Standard sind.

Die Lebenshaltungskosten in Sydney sind mit denen größerer deutscher Städte, wie etwa München, gut vergleichbar. Lediglich die Kosten für eine Unterkunft können erheblich höher sein, wenn Wert auf eine besondere Lage – am Strand oder mit Blick auf Oper oder Harbour Bridge – gelegt wird. Allerdings sind Nahrungsmittel um einiges günstiger. Hier kann man von dem vielfältigen, qualitativ hochwertigen und zugleich recht günstigen Angebot internationaler Köstlichkeiten in den „food courts“ profitieren, wo man sich regelmäßig während der Mittagspause trifft.

Sydney bietet zahllose Sehenswürdigkeiten, Freizeit- und Ausgehmöglichkeiten. Das Leben spielt sich vorwiegend im Freien ab. Populäre Sportarten sind Rugby, Kricket und Football und der Wassersport. Am Wochenende sind an den vielen Stadtstränden zahlreiche Surfer und im Hafen von Sydney jede Menge Segelboote zu sehen. Am Abend ist in der Regel in einem der historischen Pubs für ein kühles Bier oder in einer der eleganten Bars für einen Cocktail gesorgt.

Fazit

Die Entscheidung für die Wahlstation in Sydney bei der AGLA war eindeutig richtig. Auch wenn im Vorfeld großer Verwaltungsaufwand wartet, so wurde ich nach meiner Ankunft in Down Under sehr schnell durch die vielen neuen Eindrücke, durch die ehrliche Lebensfreude der Australier und durch die angenehme Arbeitsatmosphäre bei der AGLA vom Lebensgefühl angesteckt.

Rechtsanwalt Daniel Welker, München

Dieser Erfahrungsbericht ist veröffentlicht im JuS-Magazin 5/2007, S. 21.

Mittwoch, 7. November 2007

Vorsicht bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses und sofortiger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit!

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 662/06) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich während eines Kündigungsschutzprozesses selbständig macht, das Sonderkündigungsrecht aus § 12 KSchG gerade nicht zusteht!

Die gesetzliche Regelung des § 12 KSchG:

Grundsätzlich kann Arbeitnehmern bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ein Sonderkündigungsrecht zustehen, § 12 KSchG. Dieses Sonderkündigungsschutzrecht greift allerdings nur dann Platz, wenn es um die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit geht. Macht sich der Arbeitnehmer dagegen selbständig, so kann er das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis nur mit ordentlicher Kündigungsfrist kündigen, so dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist demzufolge auch an ein arbeitsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot gebunden bleibt.

Der Sachverhalt der Entscheidung des BAG:

Der Kläger war beim Beklagten als Steuerberater angestellt und somit nichtselbständig tätig. Mit dem Arbeitgeber war arbeitsvertraglich ein Wettbewerbsverbot für die Zeit des Arbeitsverhältnisses sowie auch für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) vereinbart. Der Beklagte kündigte kündigte unter Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vor Ablauf der Kündigungsfrist im März 2004. Der Kläger reichte gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein, mit welcher er den Kündigungsschutzprozess beim zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) gewann. Anschließend erklärte er, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigere, und nahm unmittelbar danach eine selbständige Tätigkeit auf.
Im Anschluss daran verlangte der Kläger mit seiner Klage von dem Beklagten eine Karenzentschädigung für den Zeitraum von etwa drei Monaten. Als Beginn gab er die von ihm erklärte Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an, da das Anstellungsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 12 KSchG mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Dagegen erhob der Beklagte eine Widerklage und verlangte entsprechend die Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe, weil bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist noch eine Bindung an das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot bestehe und der Kläger gegen dieses verstoßen habe.

Das BAG wies die Klage ab und gab dagegen der Widerklage des Beklagten statt.

Die Gründe der Entscheidung des BAG:

Das BAG hat dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom Zugang der Nichtfortsetzungserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugestanden, weil das Sonderkündigungsrecht aus § 12 KSchG Arbeitnehmern nur dann zustehen soll, wenn sie während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind. Auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist das Sonderkündigungsrecht nicht - auch nicht in entsprechender Weise - anwendbar. Somit konnte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch seine Nichtfortsetzungserklärung nicht mit der von ihm behauteten sofortigen Wirkung auflösen. Vielmehr war das BAG der Ansicht, dass in einem solchen Fall die Erklärung nach § 12 BGB in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten sei und der Kläger zwangsläufig bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden war. Weil der Kläger unmittelbar nach seiner Nichtfortsetzungserklärung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat, in diesem Zeitpunkt aber noch das Arbeitsverhältnis mitsamt Wettbewerbsverbot fortbestand, hat der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vertragsstrafe.

Diese neue Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und der damit verbundenen Existenzgründung ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko auftritt. Damit das Gründungsrisiko überschaubar bleibt, ist des für den Arbeitnehmer und zukünftigen Existenzgründer erforderlich, sich umfassend über seine Rechte zu informieren und sich qualifiziert beraten zu lassen. Gern steht der Autor bei Fragen zu Ihrer Verfügung (welker@kanzlei-jfg.de)!