
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Beschluss v. 11.12.2007 - 31 Wx 048/07) haben Gesellschafter einen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Jahresabschlüsse der Gesellschaft für den Zeitraum, in welchem sie als Gesellschafter beteiligt waren. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Gesellschafter zwischenzeitlich einem Konkurrenzunternehmen zugewandt hat, denn der Jahresabschluss der GmbH dient nach Ansicht der Rechtsprechung der Erfüllung von Informationsinteressen. Ein Geheimhaltungsbedürfnis im Sinne des § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG hat das OLG München zutreffend verneint.
Zum Sachverhalt:
Als Geschäftsführer einer GmbH war der Antragsteller mit Geschäftsanteilen in Höhe von 95.200 € an einer GmbH beteiligt. Darüber hinaus hatte er mit der Antragsgegnerin einen Lizenz-Partnervertrag über die Vermietung von Fahrzeugen geschlossen. Der Antragsteller kündigte diesen Vertrag im Jahr 2005, um anschließend eine entsprechende vertragliche Verpflichtung mit einem Wettbewerber einzugehen. Im Jahr 2006 kündigte er dann seine Beteiligung an der GmbH, so dass mit Gesellschafterbeschluss vom März 2007 sein Geschäftsanteil durch die Antragsgegnerin eingezogen wurde.
Der Antragsteller begehrte bei der Antragstellerin um Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, um für eine Abfindung die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft beurteilen zu können. Dabei verlangte er auch Einsicht in den Jahresabschluss vom 31.12.2005. Diese Einsichtnahme hat die Antragsgegnerin abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass ansonsten die Informationen dem Konkurrenzunternehmen zur Kenntnis gelangen würden.
Zu den Gründen:
Dem Antragsteller steht gemäß § 51a GmbHG ein Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und somit auch die Einsicht in ihre Bücher und Schriften für den Zeitraum, als er noch Gesellschafter der Antragsgegnerin war, zu.
Dieser Anspruch ist nach Auffassung des OLG München auch nicht durch die Kündigung und den Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines Geschäftsanteils entfallen. Denn der Einziehungsbeschluss führt nicht unmittelbar zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Vielmehr steht er unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Entschädigung für das Ausscheiden aus dem nicht gebundenen Gesellschaftsvermögen geleistet werden kann.
Folglich müssen die Mitgliedschaftsrechte bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung unberührt bleiben. Gleiches gilt somit auch für den Auskunftsanspruch. Gemäß § 51a GmbHG sind alle Arten von Aufzeichnungen und Urkunden- bzw. Datensammlungen, die die GmbH führt oder für sich führen lässt, Schriften im Sinne dieser Vorschrift - mithin auch die vom Antragsteller begehrten Jahresabschlüsse.
Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht nach § 51a Abs.2 S.1 GmbHG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung darf die Einsichtnahme nur dann verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden wird und dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblichen Nachteil zufügen werden kann. Der vom Antragsteller begehrte Jahresabschluss ist allerdings gerade nicht geheimhaltungsbedürftig, da eine wesentliche Funktion des Jahresabschlusses gerade in der Befriedigung externer und interner Informationsinteressen verankert ist. Eine Wettbewerbsrelevanz liegt daher nicht vor.
Daher hatte der auf Auskunft gerichtete Antrag.
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