Donnerstag, 23. April 2009

Gesellschaftsformen in der Schweiz

Die Bedeutung von ausländischen Gesellschafts- und Unternehmensformen ist aufgrund der fortgeschrittenen internationalen Ausrichtung in der Wirtschaft bereits heute für viele Unternehmen nicht unerheblich - sei es über Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder über eigene Tochterunternehmen. Daher gibt es im Folgenden eine Übersicht über die praktisch relevantesten ausländischen Gesellschafts- und Unternehmensformen geben, wobei mit einem Blick auf die Schweiz begonnen wird.


Die am weitesten verbreiteten Gesellschaftsformen in der Schweiz sind die GmbH und die AG.

Die für die Gründung zu berücksichtigende Zeit ist recht übersichtlich. Die Eintragung in das Handelsregister ist in der Regel innerhalb 5 bis 15 Werktagen erledigt. Das Mindestkapital beträgt für eine GmbH CHF 20.000 und für eine AG CHF 100.000.

Für die Gründung sind erfahrungsgemäss für die GmbH notwendig, dass mindestens 50 % jeder Stammeinlage einbezahlt wird, bei einer qualifizierten Gründung ein Gründungsbericht erstellt wird (teilweise zusätzlich externe Prüfung erforderlich) sowie ein öffentlich beurkundeter Beschluss durch mindestens zwei Gründer bei der Gründungsversammlung gefasst wird und eine Festlegung in den Statuten erfolgt. Abschliessend findet die Eintragung in das Handelsregister statt.

Für die AG dagegen ist bei der Gründung erfahrungsgemäss erforderlich, dass sämtliche Aktien gezeichnet und mindestens 20 % des Nennwerts jeder Akte bezahlt sind. Der Mindestwert einer Aktie muss CHF 0,01 betragen. Dabei sollen sämtliche Einlagen mindestens CHF 50.000 betragen. Zusätzlich gilt zu beachten, dass Stimmrechtsaktien voll zu bezahlen sind. Bei einer qualifizierten Gründung gilt das bei der GmbH Ausgeführte, wobei hier der Gründungsbericht zwingend durch einen Revisor geprüft werden muss. Bei der AG ist ebenfalls ein öffentlich beurkundeter Beschluss - allerdings durch mindestens drei Gründer bei der Gründungsversammlung - vorgeschrieben und es muss eine Festlegung in den Statuten erfolgen. Abschliessend folgt auch hier die Eintragung in das Handelsregister.

Die notwendigen Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung sowie mindestens eine Person als Geschäftsführung, wobei mindestens eine der geschäftsführenden Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Bei der AG dagegen gibt es als notwendige Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat (mindestens bestehend aus einer Person und mehrheitlich aus Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder EU/EFTA) sowie eine Revisionsstelle. Sowohl eine Ein-Personen-GmbH als auch eine Ein-Personen-AG ist zulässig und anerkannt.

Daneben gibt es aber auch in der Schweiz weitere Gesellschaftsformen. Der Vollständigkeit halber sind dabei folgende zu nennen:
  • der Verein
  • die Genossenschaft
  • die Einfache Gesellschaft
  • die Kollektivgesellschaft
  • die Kommanditgesellschaft
  • die Kommanditaktiengesellschaft