
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Unternehmen und Plänen zur Verlagerung des Geschäftssitzes stellt sich die Frage, ob etwa eine deutsche GmbH oder AG unter Wahrung ihrer Identität im deutschen Register gelöscht und im ausländischen Register eingetragen werden kann.
In einem Referentenentwurf des Bundesministerium für Justiz aus dem vergangenen Jahr wird diese Möglichkeit bejaht. Eine Gesellschaft soll unter Wahrung ihrer Identität dem Recht des anderen Staates dann unterstellt werden, wenn die jeweilige ausländische Rechtsordnung dies zulassen - grenzüberschreitender Rechtsformwechsel. Im Ergebnis soll sich das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer sonstigen juristischen Person, zukünftig nach dem Recht des Gründungsstaates richten.
Weiterhin sollen Gesellschaften, Vereine und juristische Personen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut). Damit wird die Gründungstheorie gesetzlich eingeführt, so dass die geplanten gesetzlichen Neuerungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen erstrecken, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören.
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